Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt:
Die Sozialverwaltung gibt Auskunft über Procedere und Bewilligung von Eingliederungshilfe für Flüchtlinge, insbesondere für Kinder und Jugendliche aus geflüchteten Familien.
Unter den Flüchtlingen, die in Mittelfranken leben, befinden sich auch Menschen mit Behinderungen. Es kann sich um körperliche und geistige Behinderungen handeln oder auch um seelische, oft verur-sacht durch traumatische Erlebnisse vor oder während der Flucht.
Wie viele Maßnahmen der EGH finanziert der Bezirk schon, wie viele Anträge liegen vor?
Wie wird gewährleistet, dass geflüchtete Personen die nötige Eingliederungshilfe zeitnah erhalten?
Wie wird das insbesondere bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Frühförderung, Kindertagesstätten, heilpädagogischen Tagesstätten, SVEs und Schulen (Schulbegleitung) gewährleistet?
Wie wird das bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gehandhabt?
Begründung:
Die Versorgung der Kinder, Jugendlichen und der erwachsenen Flüchtlinge wird durch unterschiedli-che Zuständigkeiten je nach Fortgang des Asylverfahrens der Betroffenen erschwert und intranspa-rent. Von (integrativen) Kindertagesstätten ist bekannt, dass große Verunsicherung herrscht, ob die Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen refinanziert wird. Ohne diese Planungssicherheit können den Kindern mit Eingliederungsbedarf kaum Plätze zur Verfügung gestellt werden.
Im Bezirkstag sollte erörtert werden, ob politischer Handlungsbedarf besteht.
Antrag vom 17. Mai 2016 als PDF-Datei:
Antrag_GRÜNE_SozA_2016.06.08_EGH Flüchtlinge
Ergebnis:
Die Fragen aus dem Antrag wurden von der Verwaltung ganz allgemein beantwortet:
Flüchtlinge erhalten grundsätzlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch den örtlichen Sozialhilfeträger. Erst bei Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Aufenthaltserlaubnis ist der Bezirk zuständig. Zitiert werden §§ 23 und 53 ff. SGB XII. Eine Auswertung von Fallzahlen oder Anträgen war noch nicht möglich.
Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge liegt die Hilfegewährung jeglicher Art in der Zuständigkeit der Jugendhilfeträger.
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