Neue Richtlinie für den Behindertenfahrdienst: Klar geregelt, Teilhabe gesichert

Der Bezirk Mittelfranken hat eine neue Richtlinie für den Behindertenfahrdienst beschlossen.

Auf einen Antrag hin hat die Verwaltung geprüft, in welchen Bereichen der Bezirk deutlich höhere Leistungen erbringt als andere bayerische Bezirke. Dabei rückte auch der Behindertenfahrdienst in den Fokus. Die Ausgaben lagen im Vergleich hoch, zugleich war das Verfahren mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden.

Für uns als Grüne Bezirkstagsfraktion war dabei von Anfang an klar: Wenn Strukturen überprüft werden, darf das nicht zu Lasten der Menschen gehen, die auf den Fahrdienst angewiesen sind. Es darf keine Kürzungen für diejenigen geben, die den öffentlichen Nahverkehr behinderungsbedingt nicht nutzen können.

Dieses Ziel wurde erreicht.

Wer hat Anspruch?

Grundlage bleibt das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Entscheidend ist weiterhin der individuelle Unterstützungsbedarf. Wer den öffentlichen Nahverkehr aufgrund seiner Behinderung nicht nutzen kann, erhält Unterstützung.

Gleichzeitig gilt: Wer Bus und Bahn nutzen kann, soll dies auch tun. So werden die Mittel gezielt dort eingesetzt, wo sie wirklich gebraucht werden.

Direktzugang und Einzelfallprüfung

Die neue Richtlinie regelt den Zugang klarer als bisher.

Einen direkten Anspruch auf den Behindertenfahrdienst haben künftig Menschen mit besonders schweren Beeinträchtigungen. Dazu gehören Personen mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert) bei einem Grad der Behinderung von 100,
  • H (hilflos) bei einem Grad der Behinderung von 100 oder
  • Bl (blind).

Diese Merkzeichen stehen für sehr gravierende Einschränkungen. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Anders ist es beim Merkzeichen G („erheblich gehbehindert“). Dieses Merkzeichen können Menschen mit körperlichen Einschränkungen erhalten, aber auch Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung. Aus dem Schwerbehindertenausweis ist für die Verwaltung jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Merkzeichen G vergeben wurde. Außerdem bedeutet G nicht automatisch, dass Bus oder Bahn nicht genutzt werden können – viele Betroffene können sich gut fortbewegen.

Deshalb gibt es hier keinen automatischen Direktzugang mehr.

Wichtig ist aber: Das bedeutet keine Kürzung.

Die Einzelfallprüfung stellt sicher, dass auch Menschen mit dem Merkzeichen G oder ohne entsprechendes Merkzeichen weiterhin Unterstützung erhalten können, wenn sie den öffentlichen Nahverkehr tatsächlich nicht nutzen können.

Entscheidend bleibt also die konkrete Lebenssituation – nicht allein ein formales Merkzeichen.

Der Behindertenfahrdienst ermöglicht es Menschen mit Behinderung weiterhin, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen – etwa Familie und Freunde zu treffen oder Veranstaltungen zu besuchen.

Wie geht es weiter?

Noch offen ist, wie genau der Behindertenfahrdienst künftig organisatorisch ausgestaltet wird – also Fragen der Leistungsform und des Leistungsumfangs.

Diese Punkte werden nun in einer Arbeitsgruppe weiterentwickelt. Beteiligt ist auch der Mittelfränkische Behindertenrat als Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung im Bezirk.

Ziel ist es, Verfahren verständlicher zu machen, Bürokratie abzubauen und gleichzeitig eine faire, personenzentrierte Entscheidung im Einzelfall sicherzustellen.

Für uns als Grüne Bezirkstagsfraktion bleibt entscheidend: Teilhabe sichern, klare Regeln schaffen und verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln umgehen – ohne Menschen zurückzulassen.